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Tierschutz aktuell > Neues vom Tierschutz
Das Land Niedersachsen führt den Hundeführerschein und die Chippflicht ein!
Stand: 14.07.2011
Auf die Hundebesitzer in Niedersachsen kommen weitreichende Veränderungen zu. Der Niedersächsische Landtag hat am 26.05.2011 die Neufassung des Niedersächsischen Hundegesetzes (NHundG) verabschiedet. Das Gesetz ist zum 01. Juli 2011 in Kraft getreten und ersetzt somit das bislang gültige Gesetz.
Abweichend davon treten der Sachkundenachweis, die Mitteilungspflichten gegenüber dem noch einzurichtenden Register und die Zulässigkeit der Verwendung von Steuerdaten durch die Gemeinden am 01. Juli 2013 in Kraft. Die Neufassung enthält nun - aufbauend auf den bisherigen Regelungen - unter anderem die Verpflichtung, dass jede Person, die in Niedersachsen einen Hund hält, zukünftig sachkundig sein muss.
Was ändert sich für mich als `Hundehalter´?
Chippflicht
Alle Hunde ab einem Alter von 6 Monaten unterliegen der Chippflicht. Das heißt jeder Hundebesitzer hat die Pflicht zur Kennzeichnung (Chippen) seines Tieres. Über diesen Chip ist ein Hund (und auch der Halter) eindeutig zu identifizieren, was die Rückführung eines vermissten Tieres deutlich vereinfacht.
Haftpflichtversicherung
Für alle Hunde, ab einem Alter von 6 Monaten, hat der Halter die Pflicht eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Personenschäden müssen mit mindestens 500.000 Euro, Sachschäden mit mindestens 250.000 Euro versichert sein.
Für den Abschluss der Haftpflichtversicherung und die Chippung der Hunde gelten keine Übergangsregelungen, beides muss also so schnell wie möglich erfolgen.
Sachkundenachweis für jeden Hundehalter
Ein Bestandteil des Hundegesetzes ist die Sachkundeerfordernis, für die eine Übergangszeit von zwei Jahren vorgesehen ist. Hundehalter müssen die Sachkundeerfordernis also am 01. Juli 2013 nachweisen können.
Personen, die nachweislich innerhalb der vergangenen zehn Jahre vor der Aufnahme der Hundehaltung mindestens zwei Jahre ununterbrochen einen Hund gehalten haben, gelten als sachkundig und brauchen die Prüfung nicht ablegen. Ebenso als sachkundig gelten bestimmte Personenkreise wie Tierärzte, für die Betreuung von Diensthunden verantwortliche Personen oder solche, die einen Blindenführhund halten. Wer eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a oder b des Tierschutzgesetzes zum gewerbsmäßigen Züchten oder Halten von Hunden oder zum gewerbsmäßigen Handel mit Hunden besitzt, gilt ebenfalls als sachkundig.
Zentralregister
Innerhalb von zwei Jahren wird für Niedersachsen ein zentrales Register eingeführt, in dem Angaben zur Hunde haltenden Person und zum Hund erfasst werden, die der Hundehalter zu machen hat. Für die Meldung im noch im Aufbau befindlichen Zentralregister werden Verwaltungsgebühren fällig. Es ist vorgesehen, mit der Führung des zentralen Registers eine sog. juristische Person des Privatrechts zu beauftragen.
"Gefährliche" Hunde
Die in Bezug auf "gefährliche Hunde" bestehende Zuständigkeit der Landkreise/kreisfreien Städte bleibt unverändert. Im Übrigen nehmen die Gemeinden nach einer gewissen Frist künftig anlassbezogen Überwachungsaufgaben nach dem Gesetz wahr.
Strafen bei Verstößen
Wer gegen die neuen gesetzlichen Bestimmungen verstößt, begeht laut Gesetz eine Ordnungswidrigkeit. Die kann allerdings mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
Welche Kosten kommen auf den Hundehalter zu?
Die Kosten sind: einmalig rund 30 Euro für das Chippen durch den Tierarzt, 50 - 150 Euro jährlich für den Abschluss der Haftpflichtversicherung, ca. 200 Euro für den Sachkundenachweis, sowie eine Gebühr für Meldungen an das Register.
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