Tierschutzverein Lilienthal, Worpswede und Grasberg e.V.


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Satzung

Verein / Intern

Satzung des Tierschutzvereins Lilienthal, Worpswede und Grasberg e.V.
(Fassung vom 28. April 2004)

§ 1 - Name und Sitz
Der Verein führt den Namen: 'Tierschutzverein Lilienthal, Worpswede und Grasberg e.V.' und ist eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Osterholz–Scharmbeck (VR710). Der Sitz des Vereins ist Lilienthal.

§ 2 - Zweck des Vereins
Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich nicht allein auf den Schutz der Haustiere, sondern auf die gesamte, in Freiheit oder in der Obhut des Menschen lebende Tierwelt in unserer Umwelt.

Der Verein „Tierschutzverein Lilienthal, Worpswede und Grasberg e.V.“ setzt es sich zur Aufgabe,

  • durch Aufklärung und aktives Tun den Tierschutzgedanken zu verbreiten und das Verständnis für artgemäße Haltung, Pflege und Behandlung der Tiere zu fördern,
  • bedrohte und gequälte Tiere zu schützen und zu betreuen sowie herrenlose und pflegebedürftige Tiere vorläufig aufzunehmen, sie veterinärmedizinischer Behandlung zuzuführen und in Familien, Pflegestellen etc. zu vermitteln,
  • jede Tierquälerei oder nicht artgemäße Behandlung von Tieren zu verhüten oder nötigenfalls ihre strafrechtliche Verfolgung im Rahmen des bestehenden Tierschutzrechts ohne Ansehen der Person einzuleiten.


Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:

  • Förderung des Verständnisses der Öffentlichkeit für das Wesen und Wohlergehen der Tiere
  • Herausgabe und Verbreitung von Publikationen
  • Aufklärung der Tierhalter und Bevölkerung durch die Presse
  • Einrichtung und Unterhalt von Tierheimen oder Tierschutzstationen nach Maßgabe der Möglichkeiten
  • Sonstige Maßnahmen und Veranstaltungen.


Der Verein ist selbstlos tätig und strebt ausschließlich gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung an. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Ziele verwendet werden; die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Falls jedoch die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und das unbedingt notwendige Personal angestellt werden. Für diese Tätigkeiten dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt werden.

§ 3 - Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden, die bereit ist, die Aufgaben des Vereins zu unterstützen.
Minderjährige können in eine Jugendgruppe des Vereins aufgenommen werden. Bei Minderjährigen ist die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Juristische Personen, Gesellschaften und nicht eingetragene Vereine können als Mitglied aufgenommen werden; Stimmrecht hat lediglich ein bevollmächtigter Vertreter.

Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung durch förmlichen Beschluß. Sie gilt vom Tage dieses Beschlusses an. Eine Ablehnung erfolgt ohne Angabe von Gründen.
Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, kann der Vorstand mit der Ehrenmitgliedschaft auszeichnen.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.

Der Austritt kann nur zum Ende eines jeden Geschäftsjahres, spätestens drei Monate vor Ablauf des
Geschäftsjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Der Ausschluß kann erfolgen, wenn das Mitglied

  • mit mehr als einem Jahresbeitrag im Zahlungsrückstand ist.
  • dem Zweck oder der Satzung des Vereins zuwiderhandelt, sich vereinsschädigend verhält oder Unfrieden im Verein stiftet und der/die Betroffene spätestens vier Wochen vor der Entscheidung die Gelegenheit zur Stellungnahme und Korrektur des beanstandeten Verhaltens hatte.


Über den Ausschluß eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit 2/3- Mehrheit. Gegen diesen Beschluß kann mit einer Frist von 14 Tagen ab Zugang schriftlich beim Vorstand die Entscheidung der nächstfolgenden Mitgliederversammlung über den Ausschluß beantragt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet ebenfalls mit 2/3-Mehrheit.

§ 4 - Geschäftsjahr und Beitrag
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Vereinsmitglieder haben einen Jahresbeitrag nach Maßgabe einer Beitragsordnung zu zahlen. Die Mindesthöhe wird für jedes Kalenderjahr von der Jahreshauptversammlung festgesetzt. Der Beitrag ist bis zum 31. März des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten.

§ 5 - Der Vorstand
Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Vereinsämter können nur an Mitglieder übertragen werden, deren Mitgliedschaft seit mindestens drei Monaten besteht.

Wahl des Vorstandes:
Der Vorstand führt sein Amt ehrenamtlich. Er wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Mitgliederversammlung hat auch früher das Recht, sofort die Amtszeit des amtierenden Vorstandes zu beenden und für den Rest der Amtszeit oder für eine volle Amtsperiode einen neuen Vorstand zu wählen, insbesondere wenn der/die 1.Vorsitzende vorzeitig aus dem Amt scheidet.

Ein Antrag, den/die 1.Vorsitzende/n vorzeitig abzuwählen, muß den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung vorliegen. Eine Abwahl der/des 1.Vorsitzenden ist nur möglich, wenn eine Mehrheit der anwesenden Mitglieder gegen sie/ihn ein konstruktives Mißtrauensvotum beschließt, also gleichzeitig in geheimer Abstimmung eine(n) neue(n) 1. Vorsitzenden wählt.

Der Vorstand ist im Sinne sachgerechter und zielführender Tätigkeit sowie korrekter Zusammenarbeit ermächtigt, Mitglieder des Gesamtvorstandes aus wichtigem Grund, insbesondere bei Vorliegen eines Ausschlußgrundes gemäß § 3, Ziffer 5b dieser Satzung oder nach einem Verstoß gegen einen Vorstandsbeschluß, zum Rücktritt aufzufordern oder sie zu suspendieren und eine Mitgliederversammlung aufzufordern, sie aus dem Amt zu entlassen. Spätestens vier Wochen vor der Entscheidung ist dem/der Betroffenen Gelegenheit zu geben, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen und sie angemessen zu berücksichtigen.

Zusammensetzung des Gesamtvorstandes:

  • Der/die erste Vorsitzende, der/die zweite Vorsitzende, der/die Rechnungsführer/in, der/die Schriftführer/in sowie der/die Tierschutzbeauftragte als Geschäftsführender Vereinsvorstand im Sinne des § 26 BGB.
  • Gerichtlich und außergerichtlich vertreten den Verein mindestens zwei Vorstandsmitglieder, unter denen sich der/die erste und/oder zweite Vorsitzende befinden muß.
  • Nach jeweiliger Einzelentscheidung der Jahresmitgliederversammlung stellvertretende Vorstandsmitglieder für bestimmte Aufgaben, beispielsweise für die Vertretung des/der zweiten Vorsitzenden, des/der Rechnungsführers/in oder des/der Tierschutzbeauftragten.
  • Die Verantwortlichen für das Tierheim, die Vereinsgeschäftsstelle und evtl. weitere Vereinseinrichtungen gehören dem Gesamtvorstand nicht an. Sie werden vom Gesamtvorstand berufen und sind dem Vorstand verantwortlich, der ihre Arbeit nach außen vertritt. Die Rechnungsprüfer/innen werden zu den Vorstandssitzungen regelmäßig als Gäste eingeladen.
  • Der geschäftsführende Vorstand beruft nach Bedarf Beisitzer für bestimmte regelmäßige Aufgaben - beispielsweise für die Presse- oder Öffentlichkeitsarbeit – oder ordnet solche Bereiche einzelnen Vorstandsressorts in seiner Geschäftsordnung zu. Er hat auch die Ermessensfreiheit, für spezielle Tätigkeiten - z.B. Jugendarbeit, Spendenwart(in) oder Archivar(in) - einzelne Beisitzer/innen aus den Reihen der Vereinsmitglieder ohne Stimmrecht zu berufen.
  • Mehrfachfunktionen - auch mehrfache Stellvertreterfunktionen - im Gesamtvorstand sind unzulässig. Das Ermessen des Vorstandes, bestimmte Aufgaben in seiner Geschäftsordnung zuzuordnen, bleibt unberührt, soweit die Möglichkeit jeglicher Interessenkollision ausgeschlossen ist. Darüber hinaus möglich sind ausschließlich Ausnahmen für eine einzelne Sitzung - beispielsweise die Protokollführung für den abwesenden Schriftführer –sowie zeitlich eng befristete und präzise zu beschreibende kommissarische Regelungen innerhalb des geschäftsführenden Vorstandes. Demgemäß kann niemand im Vorstand oder bei Mitgliederversammlungen mehr als eine Stimme abgeben. Jedes Stimmrecht ist in jedem Falle nur persönlich wahrzunehmen.


Stimmberechtigt im Gesamtvorstand sind

  • alle Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes
  • stellvertretende Vorstandsmitglieder in Vertretung der Mitglieder des Vorstandes, soweit sie deren Funktionen in deren Abwesenheit oder wegen deren anderweitiger Verhinderung jeweils tatsächlich aktuell wahrnehmen,


Geschäftsordnung und Arbeitsweise des Vorstandes:
Der Vorsitzende beruft und leitet die Versammlungen des Vorstandes sowie die Mitgliederversammlungen. Vorstandssitzungen sind unabhängig von der Teilnehmerzahl in jedem Falle beschlußfähig. Näheres regelt der Vorstand in seiner Geschäftsordnung.

Der Vorstand arbeitet als Kollegialorgan; bei Stimmengleichheit innerhalb des Vorstandes entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden beziehungsweise des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds. Über die Beschlüsse des Vorstandes wird – im Regelfall von dem Schriftführer – ein Protokoll geführt.


§ 6 - Mitgliederversammlungen

Zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres soll bis zum 1. März die Jahresmitgliederversammlung stattfinden. Zusätzlich können außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen werden.


Mitgliederversammlungen werden durch Beschluß des Vorstandes oder aufgrund eines schriftlichen Antrages gegenüber dem Vorstand von mindestens 10% der eingetragenen Mitglieder des Vereins gemäß § 37 I BGB einberufen. Die Einladungen werden spätestens 2 Wochen vor dem Tag der Versammlung den Mitgliedern unter der letzten bekannten Anschrift zugestellt.

Die Tagesordnung von Jahresmitgliederversammlungen umfaßt mindestens die Jahresberichte der Mitglieder des Vorstandes über ihre jeweiligen Tätigkeitsbereiche, die Entlastung des Vorstandes, sowie bei Bedarf die Neu- oder Ersatzwahl von Vorstandsmitgliedern, eventuelle Satzungsänderungen, die Festsetzung des Mindestbeitrages und den Bericht der Rechnungsprüfer/innen. In jeder Jahresmitgliederversammlung wird zur Überwachung der Vorstandsarbeit – insbesondere der Rechnungsführung – ein/e Rechnungsprüfer/in für zwei Jahre gewählt, so daß sich die Amtszeiten um jeweils ein Jahr überschneiden. Eine unmittelbare Wiederwahl von Rechnungsprüfern/innen ist unzulässig.

Alle vorgenannten Tagesordnungspunkte können bei Bedarf auch in außerordentlichen Mitgliederversammlungen behandelt werden. Über alle Mitgliederversammlungen wird vom Vorstand – im Regelfall von dem/der Schriftführer/in – ein Protokoll aufgenommen, welches der jeweils nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorgelegt und von dem/der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in unterzeichnet wird.


Bei der Mitgliederversammlung ist jedes volljährige Mitglied stimmberechtigt. Die Stimmabgabe in der Mitgliederversammlung kann nur persönlich erfolgen.

Die Mitgliederversammlung ist in jedem Falle unabhängig von der Teilnehmerzahl beschlußfähig.

Beschlüsse werden von der Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefaßt. Satzungsändernden Beschlüssen müssen darüber hinaus mindestens 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder zustimmen.

Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, in jeder Mitgliederversammlung Anträge zur Abstimmung zu stellen.

Behandelt werden sie

in einem gesonderten Tagesordnungspunkt für Dringlichkeitsanträge, die spätestens eine Woche vor Sitzungsbeginn schriftlich eingereicht worden sind, soweit sie über die jeweils vorliegende Tagesordnung hinausgehen. Anträge für deren Annahme die einfache Mehrheit der Mitglieder oder eine offene Abstimmung nicht ausreichen würde, müssen den Mitgliedern zwingend bereits mit der Einladung vorliegen.
am Beginn der Sitzung, soweit eine Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung beantragt wird, und lediglich eine Aussprache, nicht aber für dieselbe Sitzung auch eine Entscheidung vorgesehen ist.

während der Beratung des jeweiligen Tagesordnungspunktes, soweit sie sich darauf beziehen.

§ 7 - Haftungsbeschränkung und generelle Regelungen

Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Veranstaltungen oder durch die Benutzung der Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Der Vorstand wird ermächtigt, an dieser Satzung eventuell notwendig werdende ausschließlich redaktionelle Änderungen vorzunehmen.


§ 8 - Auflösung des Vereins
Beschlüsse über die Auflösung des Vereins müssen in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der gesamten Mitglieder gefaßt werden.

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an eine gemeinnützige Organisation, vorzugsweise an den Deutschen Tierschutzbund, soweit auf der die Auflösung beschließenden Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt wird. Das Vermögen ist ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken im Sinne des § 17 Steueranpassungsgesetz zu verwenden. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens bei Auflösung des Vereins bedürfen vor der Ausführung der Genehmigung des zuständigen Finanzamts (eingetragen beim Amtsgericht Osterholz-Scharmbeck, Vereinsregister 710 (VR710) am 25. Juni 2004)














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